Datenschutz
Ein Datenschutzbeauftragter (DSB) ist für eine Behörde oder nicht-behördliche Organisation, für den Datenschutz verantwortlich. Die Aufgaben und Tätigkeit eines Datenschutzbeauftragten wird in Deutschland in § 4f und § 4g des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften geregelt.
Demnach sind öffentliche Stellen (beispielsweise Behörden) und nicht-öffentliche Stellen (beispielsweise Firmen, Vereine, Rechtsanwaltskanzleien, Arztpraxen, Steuerkanzleien) verpflichtet, einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen, wenn sie personenbezogene Daten erheben, verarbeiten oder nutzen (z. B. Arbeitnehmerdaten in der Personalabteilung, Kunden- und Interessentendaten). Bei nicht-öffentlichen Stellen setzt diese Verpflichtung erst ein, wenn mindestens 10 Personen mit der Verarbeitung dieser Daten beschäftigt sind oder Zugriff auf diese Daten haben, bei einer nicht automatisierten Datenverarbeitung greift die Vorschrift erst ab 20 Beschäftigten. Hierbei zählen Teilzeitkräfte als ganze Beschäftigte.
Sofern Unternehmen personenbezogene Daten zum Zwecke der geschäftsmäßigen Übermittlung an andere Stellen erheben oder verarbeiten, sind sie unabhängig von der Mitarbeiterzahl verpflichtet, einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten zu ernennen.
Der Datenschutzbeauftragte in einem privaten Betrieb wirkt auf die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen hin. Dabei soll er insbesondere die ordnungsgemäße Anwendung der Computer und Computerprogramme überwachen. Ein wesentliches Augenmerk liegt dabei darauf, dass ausschließlich Befugte eine nur auf den Zweck beschränkte Verarbeitung vornehmen können und dass der Eigentümer der Daten sein Selbstbestimmungsrecht auf Auskunft, Korrektur, Sperrung und Löschung wahrnehmen kann. Außerdem obliegt ihm die Schulung der Mitarbeiter, um sie für die Belange des Datenschutzes zu sensibilisieren.
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